Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der XEGO-it GmbH, nachfolgend XEGO – genannt, gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Rechtsgeschäfte der Unternehmen der XEGO mit anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nach-folgend: Auftraggeber), die Beratungs- und Serviceleistungen, die Software-überlassung und/ oder –pflege-leistungen, die Hardwareüberlassung, die Überlassung und Pflege von SAP Software, sowie die Überlassung von Serverspeicherplatz zum Gegenstand haben. Im Einzelnen gelten je nach Leistung die hierfür einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte. Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, allgemeinen Einkaufs-bedingungen und sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

A. Allgemeine Bedingungen für Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle Verträge, im Rahmen derer die Unternehmen der XEGO GmbH (nachfolgend XEGO) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nach-folgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und die Bestimmungen der Konditions- und Preislisten für Beratungs- und Serviceleistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

- Beratung in Organisations- und Geschäfts-angelegenheiten;

- technische Beratung und Unter-stützung, Arbeiten und Dienstleistungen sowohl vor Ort als auch durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art;

- Leistungen aus Pflegeverträgen (außer Standardsoftwarepflege);

- Unterstützung bei Änderungen und ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software;

- Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers sowie des Auftraggebers, auch im Hause des Auftraggebers;

- Unterstützungsleistungen bei Soft- wareimplementierungen.

3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die XEGO einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertrags-schluss, Schriftform

1. Von der XEGO dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges und/oder körperliches Eigentum der XEGO (vgl. §
9). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie ohne Auforderung zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsklausel und Haftungs-begrenzungsklausel des § 12.

2. Die XEGO kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Angebote der XEGO sind freibleibend, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart ist. Im Zweifel ist das Angebot, die Auftragsbestätigung oder der Vertrag der XEGO für den Vertragsinhalt maßgeblich.

3. Der Vertragsabschluss sowie Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht wirksam.

4. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen, und alle Gestaltungs-rechte, wie Rücktritt, durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Die in Abs. 3 und 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen angeordneten Schriftform-erfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

6. Zusagen gleiche welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der XEGO begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der XEGO.

§ 3 Vertragsbindung, Kündigung

1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammen-wirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen.

2. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die XEGO kann nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierende Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Die Rechte zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

3. Über die bis zum Zeitpunkt nach Abs. 2 schon erbrachten Leistungen wird grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für etwaige Schadenersatzansprüche gilt § 12.

4. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündbar, bei keiner vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Der XEGO wird das Recht eingeräumt, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu beenden, sollte die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Geschäfts-beziehung mit der XEGO beenden oder wenn die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Vertragsbedingungen, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Leistungen und/oder Preise gegenüber der XEGO ändert. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der XEGO und der Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen stellen insoweit die Geschäftsgrundlage für das vorliegende Vertragsverhältnis dar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Weitere Kündigungsgründe für eine fristlose oder ordentliche Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.

§ 4 Leistungserbringung

1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die XEGO kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept oder ein Angebot unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung der XEGO.

2. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die XEGO ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der XEGO Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern der XEGO oder solchen, die im Auftrag der XEGO zur Auftragserfüllung tätig sind.

3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der XEGO oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die XEGO Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen unverzüglich prüfen und die XEGO über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.

5. Die XEGO entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

6. Können die Leistungen aus Gründen, die XEGO nicht zu verschulden hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden XEGO-Ressourcen anderweitig eingesetzt werden konnten.

7. Falls XEGO über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Regelungen und Konditionen des zu Grunde liegenden Einzelvertrages als vereinbart.

8. Sämtliche Leistungspflichten der XEGO stehen unter dem Vorbehalt, dass diesen zum Zeitpunkt der Leistung keine Embargovorschriften entgegenstehen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegen-ständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung und technischen Voraussetzungen (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben der XEGO. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungs-gemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungs-verträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Vorgaben der XEGO zu beachten.

2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auf-tragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, insbesondere durch uneingeschränkte Zurverfügungstellung von Informationen, seiner Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen. Er ist verpflichtet der XEGO unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen zu gewähren, sowie zu eigenen Mitwir-kungshandlungen zur Verfügung zu stehen.

3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die XEGO namentlich sowie mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter der die jederzeitige Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderliche Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner/ Projektkoordinator bei der XEGO. Diejenigen Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit für die Auftragserfüllung erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

4. Der Auftraggeber testet Arbeits-ergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaf-tet sind, insbesondere durch aktuelle und vollständige Datensicherung, Störungs-diagnose, sowie durch regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse. Der Auftraggeber gewährt eine aktuelle und vollständige Datensicherung aller Daten, mit denen Mitarbeiter der XEGO bei Auftragserfüllung in Berührung kommen.

6. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen und erteilt alle notwendigen Informationen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.

7. Der Auftraggeber Nachteile und Mehrkosten Verletzung seiner Pflichten.

§ 6 Leistungszeit

1. Von der XEGO gesetzte Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht der XEGO zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.

2. Wenn die XEGO auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die XEGO wird dem Auftraggeber ihr bekannte Behinderungen mitteilen.

3. Leistungen der XEGO sind frühestens dann zu erbringen, wenn die Lizenzen beim Hersteller der Software abgerufen wurden und die XEGO hierüber unterrichtet hat.

4. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (09:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen und dem 24. und 31. Dezember.

§ 7 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

1. Die Vergütung richtet sich, falls eine andere schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde, nach den jeweils Sätzen der XEGO.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. XEGO ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind ab Rechnungs-stellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab Fälligkeit ist die XEGO berechtigt Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes, auf Nachweis höhere Zinsen, zu verlangen.

3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.

4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der XEGO berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.

5. Die XEGO kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland erfolgen soll oder der Auftaggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.

6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für Schäden, die aufgrund einer entgegen dieser Bestimmung erfolgten Abtretung eintreten.

7. Die XEGO behält sich das körperliche Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum voll-ständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die XEGO bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Recht der XEGO zu unterrichten.

§ 8 Change-Request-Verfahren

1. Während der Laufzeit eines Produkts können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die XEGO innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen der XEGO schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die XEGO den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die XEGO wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

4. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 entgültig abgebrochen werden.

5. Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und XEGO-
Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen analog der Vorschrift des § 649 BGB.

§ 9 Rechte

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftaggeber ausschließlich der XEGO zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunter-nehmen“). Die Nutzung ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestatt. Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-datenträgers zu versehen.

§ 10 Abnahme

1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann XEGO eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe des § 10 ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

2. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

3. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die XEGO Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit den neuen Teilwerken geprüft.

4. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die XEGO für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

5. Der Auftraggeber hat innerhalb von 2 Wochen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.

6. Die XEGO beseitigt die laut Abs. 5 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

7. Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen der XEGO, für die Abnahmen vereinbart sind.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen

1. Für die der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet XEGO nach Maßgabe dieser Vorschrift Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.

2. Der Auftraggeber wird der XEGO auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung notwendigen und nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch XEGO, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber XEGO anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat XEGO den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich XEGO auf die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 und 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (§ 5 Abs. 3) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.

3. Die XEGO leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die XEGO nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die XEGO dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswir-kungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die XEGO Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungs-möglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft.

Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen gelten entsprechend.

4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehl-schlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuld-verhältnis kündigen. Die Voraus-setzungen des § 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeb-licher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die XEGO im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechts-mängeln sind ausgeschlossen.

5. Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der XEGO, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.

6. Für Mängel an Nachbesserungs-leistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährung wird jedoch, wenn die XEGO im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die XEGO das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7. Erbringt die XEGO Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die XEGO den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der XEGO nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der XEGO dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungs-gemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von XEGO empfohlene Serviceleistungen nicht in Anspruch genommen hat.

8. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die XEGO unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitser- gebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die XEGO bereits jetzt, die Auseinander-setzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die XEGO von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der XEGO anerkennen und die XEGO ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die XEGO zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5.

9. Erbringt die XEGO außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängel-haftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die XEGO eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der XEGO stets schriftlich zu rügen und der XEGO eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der XEGO Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 Haftung, Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung der XEGO bei der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten ist – ausgenommen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Für alle Ansprüche gegen die XEGO auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnend mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 5 und 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der XEGO gehören auch nach den vorliegenden Bedingungen vertragsgegenständliche Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.

2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der XEGO an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Einhaltung der Gemeinhaltungspflicht verpflichten.

3. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungs-erklärungen) geschaffen zu haben, dass XEGO die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutz-rechtlicher Vorschriften erbringen kann.

4. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quell-programme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

5. Die XEGO beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die XEGO Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die XEGO. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der XEGO. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die XEGO nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

6. XEGO ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenlisten aufzunehmen.

§ 14 Schlussvorschriften

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine vertragliche Regelung an Stelle der unwirksamen Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

2. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen-hang mit diesem Vertrag sind die für den Sitz der XEGO, also Dresden, zuständigen Gerichte, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrecht.

 

B: Allgemeine Bedingungen für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen XEGO anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftrag-geber“) Standardprogramme und zugehörige Dokumentation (nachfol-gend: „Software“) überlässt und pflegt, gelten diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für SAP-Produkte und von der XEGO gelieferten Drittprodukte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für Drittsoftware und Daten Dritter, welche die XEGO mit vertreibt, können Sonderbedingungen vereinbart werden.

2. Open-Source-Produkte und Drittsoftware stellt die XEGO, ggf. auf der Grundlage gesondert vereinbarter Lizenzbedingungen, zur Verfügung, die insbesondere abweichende Regelungen für Nutzungsrechte und Haftung enthalten können.

3. Der XEGO wird das Recht einge-räumt, das Vertragsverhältnis außer-ordentlich fristlos zu beenden, sollte die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Geschäfts-beziehung mit der XEGO beenden oder wenn die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Vertragsbedingungen, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Leistungen und/oder Preise gegenüber der XEGO ändert. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der XEGO und der Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen stellen insoweit die Geschäftsgrundlage für das vorliegende Vertragsverhältnis dar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Weitere Kündigungsgründe für eine fristlose oder ordentliche Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.

4. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die XEGO einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertrags-schluss, Schriftform


1. Von der XEGO dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software oder sonstige Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der XEGO (vgl. § 4). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.

2. Die XEGO kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der XEGO sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der XEGO für den Vertragsinhalt maßgeblich.

3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Ver-zicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

4. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

5. Die in Abs. 3 und Abs. 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

§ 3 Liefergegenstand

1. Die XEGO liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und den jeweils gültigen Vereinbarungen. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

2. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der von XEGO gelieferten Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich.

3. Eine darüber hinausgehende Beschaf-fenheit der Software schuldet die XEGO nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der XEGO herleiten, es sei denn, die XEGO hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit aus-drücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der XEGO.

4. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der XEGO oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt die XEGO auf Anfrage mit.

§ 4 Rechte

1. Alle Rechte an der Software - ins-besondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der XEGO zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist, soweit Inhaber der Rechte nicht SAP ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 5 und § 6 genannten nicht-ausschließlichen Befugnisse.

2. Untersagt ist insbesondere jedes nicht ausdrücklich oder gesetzlich erlaubte Kopieren von Software, jedes nicht ausdrücklich oder gesetzlich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Einsatz der dem Kunden als Vorlage gelieferten Software. Im Übrigen gelten für die Nutzungsrechte die jeweiligen Lizenzbedingungen der Software-Hersteller.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nacherfüllung, Betreuung und Pflege überlassenen Gegenstände, Unterlagen und Informationen.

§ 5 Befugnisse des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein.

2. Der Auftraggeber darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nicht erlaubt. Bei Testsystemen, die der Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung einrichten darf, beschränken sich die Nutzungsbe- fugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen. Insbesondere sind Bearbei-tungen (Abs. 5), Dekompilierungen (Abs. 6), ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig.

3. Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung mit der XEGO nötig, zu deren Abschluss die XEGO bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen - insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen grundsätzlich bereit ist.

4. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der XEGO können sich die Datenverarbeitungs-geräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Konzernunternehmens befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverar-beitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der XEGO möglich, zu deren Abschluss die XEGO bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.

5. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechts-vermerke der XEGO nicht verändern oder entfernen.

6. Der Auftraggeber darf Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz oder durch Vereinbarung ausdrücklich erlaubt ist. Die Rechte an den Umarbeitungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Die XEGO weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigen-mächtigen Veränderungen der Software gewarnt, er trägt das Risiko allein.

7. Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Auftraggeber die XEGO schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er der XEGO eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der XEGO gegenüber zur Einhaltung der in § 4 bis § 6 festgelegten Regeln verpflichtet.

8. Erhält der Auftraggeber, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach § 5 und § 6, sobald er die neue Software produktiv nutzt. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Software als Testsystem neben der alten, operativ genutzten Software nutzen. Für die Rückgabe gilt § 14.

9. Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der XEGO. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt die XEGO den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der bisherigen vertraglichen Vereinbarung in Rechnung. Schadensersatz bleibt vorbehalten.

10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, der XEGO im Voraus schriftlich anzuzeigen.

11. Die XEGO ist berechtigt, dem Auftraggeber im Falle von vertragswidrigem Verhalten das Nutzungsrecht zu entziehen. In diesem Fall gelten die Regelungen des § 14.

12. Der Auftraggeber erhält an Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.

§ 6 Weitergabe

1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind auch im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen nach dem Umwandlungsgesetz untersagt.

2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der XEGO. Die XEGO wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der XEGO zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der XEGO schriftlich versichert, dass er alle SoftwareOriginalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Die XEGO kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht. Für die Weitergabe von Umarbeitungen im Sinne des § 5 Abs. 5 gilt zuvor Gesagtes.

3. Der Auftraggeber darf Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht weitergeben.

4. Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und der Vertrag ausweist, dass die Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird die XEGO die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wechsel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den Mieter schriftlich festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel der alte Mieter und der neue Mieter die Erklärungen entsprechend Abs. 2 Satz 2 gegenüber der XEGO abgegeben haben und wenn wichtige Gründe (z. B. mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern) nicht entgegenstehen. Die XEGO kann die Software (auch wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung oder der Pflege überlassen wird) unmittelbar an den Mieter liefern. Das Leasingunternehmen kann Ansprüche aus Mängelhaftung an den Mieter abtreten. Die XEGO behält sich vor, bei einem Wechsel des Mieters eine Upgrade- Gebühr von bis zu 50 % der Pflegegebühr für den abgelaufenen Leasingzeitraum vom Leasing-unternehmen nachzufordern.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben der XEGO. Es liegt in seinem Verantwortungs-bereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforder-lichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation.

2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikations-einrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der XEGO unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen.

3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die XEGO namentlich sowie mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter der die jederzeitige Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner/ Projektkoordinator bei der XEGO. Diejenigen Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit für die Auftragserfüllung erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

4. Der Auftraggeber testet die Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergeb-nisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der XEGO immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

§ 8 Liefer- und Leistungszeit

1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass die XEGO dem Auftraggeber die Standardprogramme und die Dokumentation auf Datenträgern überlässt (körperlicher Versand) oder in einem Netz abruffähig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery). Leistungen der XEGO sind frühestens dann zu erbringen, wenn die Lizenzen beim Hersteller der Software abgerufen wurden und die XEGO hierüber unterrichtet hat.

2. Die XEGO liefert die Software in der aktuellen Fassung binnen eines Monats nach Vertragsschluss aus. Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der XEGO.

3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die XEGO die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.

4. Wenn die XEGO auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die XEGO wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

5. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (09:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen und dem 24. und 31. Dezember.

§ 9 Preis, Zahlung, Vorbehalt

1. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vertraglich festgelegten Nutzungsumfang zur Software-Überlassung und -Pflege, insbesondere dem vertraglich vereinbarten Usertyp und der hieran anknüpfenden maximalen Anzahl zulässiger Benutzer (User). Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und vollständige Meldung der zusätzlichen Nutzung, so behält sich die XEGO vor, pro unangemeldeten User eine entsprechende Erhöhung der Vergütung gemäß der aktuellen Preisliste der XEGO zu berechnen.

2. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt die XEGO die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Es gilt schriftlich vereinbarte Preis, andernfalls der durchschnittliche Preis für Vertragsleistungen nach § 315 BGB. Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht.

3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. XEGO ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind ab Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab Fälligkeit ist die XEGO berechtigt Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszins-satzes, auf Nachweis höhere Zinsen, zu verlangen.

4. Die XEGO kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.

6. Die XEGO behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 4 und § 5) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die XEGO bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der XEGO zu unterrichten.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der XEGO eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der XEGO schriftlich. Nur der Ansprechpartner des Auftragebers (§ 7 Abs. 3) ist zu Rügen befugt.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; Sonstige Leistungsstörungen

1. Die XEGO leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (vgl. § 3) der Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (vgl. § 5 und § 6) keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Die XEGO leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die XEGO nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die XEGO dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswir-kungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die XEGO Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungs-möglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktions-umfang erhalten bleibt und die Über-nahme nicht unzumutbar ist.

3. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der §§ 2 und 17 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die XEGO im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen.

4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß Abs. 1 bis 3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 3 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der XEGO, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.

5. Für Mängel an Nachbesserungs-leistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die XEGO im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die XEGO das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

6. Erbringt die XEGO Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die XEGO eine Vergütung auf Basis der vertraglich vereinbarten Sätze für derartige Leistungen verlangen, § 9 dieses Abschnitts gilt entsprechend. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der XEGO nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der XEGO dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungs-gemäß erfüllt, die Software unsach-gemäß bedient oder von XEGO empfohlene XEGO-Services nicht in Anspruch genommen hat.

7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die XEGO unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadens-minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die XEGO bereits jetzt, die Auseinander-setzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die XEGO von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der XEGO anerkennen und die XEGO ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die XEGO zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 4.

8. Erbringt die XEGO außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechts-mängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die XEGO eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der XEGO stets schriftlich zu rügen und der XEGO eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der XEGO Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 Haftung, Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung der XEGO bei der schuldhaften Verletzung von Vertrags-pflichten ist – ausgenommen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Für alle Ansprüche gegen die XEGO auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 4 und 5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der XEGO gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.

2. Der Auftraggeber darf Vertrags-gegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der XEGO an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quell-programme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszu-schließen.

4. Die XEGO beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die XEGO Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die XEGO. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der XEGO. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die XEGO nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

5. XEGO ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzliste aufzunehmen.

§ 14 Ende der Nutzungsberechtigung

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software heraus und löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der XEGO.

§ 15 Zusatzregeln für Softwarepflege

1. Bei Mietverträgen ist die Softwarepflege Teil des Leistungs-angebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt die XEGO Softwarepflege auf der Grundlage eines getrennten Pflegevertrages.

2. Die XEGO erbringt als Softwarepflege die in der jeweils vertraglichen Vereinbarung aufgeführten Leistungen. Die XEGO wird das Leistungsspektrum der Weiterentwicklung der Software und dem technischen Fortschritt anpassen und bei Änderungen berechtigte Interessen ihrer Auftraggeber angemessen berücksichtigen. Werden durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftrag-gebers nachteilig berührt, so steht diesem das Recht zu, den Pflegevertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 gelten entsprechend. XEGO wird die Änderung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit ankündigen. Leistungen der XEGO sind frühestens dann zu erbringen, wenn die Lizenzen beim Hersteller der Software abgerufen wurden und die XEGO hierüber unterrichtet hat.

3. Die XEGO pflegt die Software in ihrer aktuellen Fassung. Für ältere Fassungen erbringt die XEGO Pflegeleistungen gemäß der Release-Strategie der Softwarehersteller.

4. Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege gelieferter Software gilt § 11 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung.

5. Die Zahlungspflicht beginnt in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat. Die Vergütung ist pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Arbeitstag des betreffenden Kalenderquartals zu bezahlen.

6. Die Softwarepflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an der Software, soweit XEGO hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der Software vollständig in Pflege halten oder die Softwarepflege insgesamt kündigen. Eine Teilkündigung durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Zukäufe führen zu einer Erweiterung der Softwarepflege auf Basis eines gesonderten Vertrages. Die Vereinbarung über die Software-Pflege kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren. Eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungen aus wichtigem Grund sind zuvor in Schriftform unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist anzudrohen. Die XEGO behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund - insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. §§ 5 und 6 oder § 13) - vor.

7. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Teil A § 3 und Teil B § 11 gelten entsprechend. Die XEGO behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. § 5 bis § 7 oder § 13) vor. Die XEGO behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der XEGO ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

8. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Softwarepflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzube-zahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Softwarepflege. Die Reaktivierung ist jederzeit zulässig.

9. Wenn die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, so kann die XEGO die Höhe des Prozentsatzes (Vergütung) unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist die XEGO in der Ankündigung hin. Die Kündigung der Vereinbarung richtet sich nach § 15 Absatz 2 Satz 3, es gelten § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 gelten entsprechend.

10. Der XEGO wird das Recht eingeräumt, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu beenden, sollte die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Geschäftsbeziehung mit der XEGO beenden oder wenn die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Vertrags-bedingungen, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Leistungen und/oder Preise gegenüber der XEGO ändert. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der XEGO und der Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen stellen insoweit die Geschäftsgrundlage für das vorliegende Vertragsverhältnis dar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Weitere Kündigungsgründe für eine fristlose oder ordentliche Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.

§ 16 Zusatzregeln für Softwaremiete

1. Die XEGO kann die Vergütung für Mietverträge unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Vergütung ändern. § 15 Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

2. Mietverträge können von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden, bei keiner vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 gelten entsprechend.

3. Für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln der Software gilt § 15 Abs. 4 entsprechend. Die verschuldens-unabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

§ 17 Vertragsbindung

Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die XEGO kann nach Ablauf einer, gemäß Satz 2, gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

§ 18 Schlussvorschriften

1. Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschrei-bungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XEGO für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils für den Vertragsgegenstand vereinbarten Sätze.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrecht.

 

C: Besondere Geschäftsbedingungen für die Überlassung von SAP Software und/oder Software von Drittanbietern zur Nutzung mit SAP Software

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen XEGO anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftrag-geber“) Leistungen erbringt und zugehörige Dokumentation (nachfol-gend: „Software“) überlässt und pflegt, gelten ergänzend diese besonderen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Überlassung von SAP Software und/oder Software von Drittanbietern zur Nutzung mit SAP Software (add-on´s).

2. Open-Source-Produkte, add-on´s und Drittsoftware stellt die XEGO, ggf. auf der Grundlage gesondert vereinbarter Lizenzbedingungen, zur Verfügung, die insbesondere abweichende Regelungen für Nutzungsrechte und Haftung enthalten können.

3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen - insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die XEGO einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsbeziehung, Lieferung von Software, Pflegeleistungen

1. XEGO verkauft die Software an den Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung; gleiches gilt für weitere Leistungserbringungen wie Installation und Pflege bei dem Auftraggeber. Die XEGO handelt weder im Auftrag noch mit Vollmacht eines Unternehmens aus dem SAP-Konzern (nachfolgend: SAP).

2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass XEGO alle Daten der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung(en) über die Lieferung von Software, Pflege, Vertragslaufzeit, verwendete Hardware, Zahl der Nutzer usw. sowie Name und Anschrift des Auftraggebers an die SAP weiterleitet. XEGO behält sich vor, die Software sowie den jeweiligen Lizenzschlüssel direkt von SAP oder von einem Drittanbieter an den Auftragnehmer übermitteln zu lassen.

3. Ungeachtet einer Auftragsannahme ist XEGO berechtigt, die Lieferung der Software oder des jeweiligen Lizenzschlüssels auszusetzen oder zu verweigern, falls und so lange die folgenden widrigen Umstände bestehen, insbesondere:

- Der Auftraggeber wesentlich gegen diesen Vertrag verstoßen hat (z.B. verspätete Zahlung unter Verstoß gegen einen gewährten Zahlungsaufschub oder Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (auch gegenüber SAP oder Drittanbietern) oder Geheimhaltungsvereinbarungen).

- Die Lieferung nicht sachgerecht oder wegen technischer Probleme, die XEGO nicht zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

- XEGO sich nicht darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber die Rechte von SAP oder von Drittanbietern an der Software beachtet.

- dem Vorliegen von ähnlichen Gründen für eine Aussetzung der Lieferung.

Ein Aussetzen der Lieferung bedeutet keine Kündigung des Vertrags. In den Fällen des Aussetzens der Lieferung wegen technischer Probleme oder nicht möglicher sachgerechter Lieferung ist eine Aussetzung auf vier Monate begrenzt.

4. Leistungen der XEGO sind frühestens dann zu erbringen, wenn die Lizenzen bei der SAP oder Drittanbietern abgerufen wurden und die XEGO hierüber unterrichtet hat.

5. Inhalt und Umfang der Pflegeleistung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Der Auftraggeber erklärt sich gegenüber der XEGO damit einverstanden, dass SAP oder der Drittanbieter in die Erbringung von Pflegeleistungen einbezogen werden kann

§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten

XEGO verkauft die Software an den Auftraggeber und räumt ihm das Recht zur Nutzung der Software im Rahmen der Bestimmungen und in Übereinstimmung mit den Bedingungen der XEGO für die Nutzungsrechteinräumung (nachfolgend: XEGO-EULA) ein. Der Auftraggeber akzeptiert die Bestimmungen der XEGOEULA.

§ 4 Eigentums- und Rechtevorbehalt

1. Die XEGO behält sich an der gelieferten Software und den Datenträgern, auf denen die Software geliefert wird, sowie an der entsprechenden Dokumentation bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der XEGO aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber das Eigentum vor. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, an der Software und den Datenträgern, auf denen die Software geliefert wird, Pfandrechte zu bestellen und diese abzutreten.

2. Der Auftraggeber erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass auch der XEGO die Software und die Datenträger, auf denen die Software geliefert wird, sowie an der entsprechenden Dokumentation, unter Eigentumsvorbehalt von Seiten der SAP bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäfts-beziehung zwischen der XEGO und SAP geliefert wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber SAP in gleicher Weise wie unter Ziffer 1, die Eigentumsrechte der SAP an den Urheberrechten zu achten.

3. Der XEGO steht das Recht zu, alle Forderungen gegen den Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Überlassung und Pflege der Software entstehen, an SAP auch vorab abzutreten.

§ 5 Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Software, die als Bestandteil des Pflegepakets für SAP Business One VAR geliefert wird gilt Teil B § 11 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflegepakets für SAP Business One VAR. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen der Überlassung der Software im Rahmen der SAP PartnerEdge VAR für SAP Business One geschuldete Vergütung.

§ 6 Besondere Bedingungen

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, es XEGO, SAP oder einem von SAP autorisierten Dritten zu ermöglichen, Systemmessungen an den Systemen des Auftraggebers durchzuführen, um die Nutzung der Software durch den Auftraggeber zu messen. XEGO und SAP sind berechtigt, Informationen der Endkunden zur Weiterentwicklung der Software, Schulungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen zu nutzen, wobei die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheim-nisse gewahrt bleibt. Hierzu und zum Zweck des Qualitäts- und Risiko-managements ist SAP berechtigt, jederzeit direkt mit dem Auftraggeber in Verbindung zu treten.

2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass SAP berechtigt ist, jederzeit selbst Pflegeleistungen gegenüber dem Auftraggeber nach der aktuellen SAP Preis- und Konditionsliste zu erbringen.

3. Der XEGO wird das Recht eingeräumt, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu beenden, sollte die Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Geschäftsbeziehung mit der XEGO beenden oder wenn die Unternehmens-gruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen seine Vertrags-bedingungen, seine allgemeinen Geschäfts-bedingungen und/oder Leistungen und/oder Preise gegenüber der XEGO ändert. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der XEGO und der Unternehmensgruppe SAP oder eines Ihrer Unternehmen stellen insoweit die Geschäftsgrundlage für das vorliegende Vertragsverhältnis dar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Weitere Kündigungsgründe für eine fristlose oder ordentliche Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bleiben unberührt.

Januar 2018